Die Einreise hochqualifizierter deutscher Arbeitskräfte nach Russland während der COVID19-Pandemie bleibt ein wichtiges Thema auf der bilateralen Tagesordnung. Die Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (HIK Russland) unterstützt eine gemeinsame Initiative der Deutsch-Russischen Außenhandelskammer, Russian-British Chamber of Commerce, American Chamber of Commerce in Russia und Association of European Business zur Vereinfachung der gültigen Einreisebestimmungen für ausländische Fachkräfte.

Der Experte für Arbeitsmigrationsrecht und Mitglied des Ausschusses der HIK Russland für Wirtschaftsintegration und Außenwirtschaft Evgeny Wolodin äußerte sich zur aktuellen Lage.

Der Aufenthalt für ausländische Staatsbürger in der Russischen Föderation wird vor allem durch die Bestimmungen aus dem Regierungserlass № 274 vom 18.04.2020 «Über temporäre Maßnahmen zur Regulierung der Rechtslage ausländischer Staatsbürger und staatenloser Bürger in der Russischen Föderation vor dem Hintergrund einer weiteren Verbreitung der Coronavirus-Infektion (COVID-19)» geregelt. Sollte bei einem Vertreter der oben genannten Personenkategorie der Aufenthaltstitel (Anmeldung am Aufenthaltsort, Wohnanmeldung, Visa, befristete Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis) in der Russischen Föderation im Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 15.09.2020 ablaufen, wird die Gültigkeitsfrist dieser Dokumente um weitere 185 ab dem Ablaufdatum verlängert. Trotz dieser Vereinfachung sind die ausländischen Staatsbürger weiterhin verpflichtet sich an ihrem Wohnort innerhalb der Russischen Föderation anzumelden. Dies gilt auch in den Fällen, wenn der Umzug zu einem neuen tatsächlichen Wohnort nach dem 15.03.2020 stattgefunden hat und somit der Aufenthaltsort gewechselt wurde. Eine versäumte Anmeldepflicht gilt in Russland als Ordnungswidrigkeit.

Ein wichtiger Punkt betrifft das Einreisevisum der ausländischen Staatsbürger. Das Visum, welches in der Zeit vom 15.03.2020 bis zum 15.09.2020 abgelaufen ist und um weitere 185 Tage verlängert wurde, gilt auch für die Ausreise aus der Russischen Föderation, ohne das hierfür ein Transitvisum (Typ «ТР1») beantragt werden muss. Das gleiche gilt in Bezug auf die Aufenthaltsdauer ausländischer Staatsbürger gemäß internationaler Abkommen der Russischen Föderation über kurze visafreie Reise für bestimmte Personenkategorien.

Eine begründete Visaverlängerung in der Zeit vom 15.03.2020 bis zum 15.09.2020 wird aktuell von den zuständigen Abteilungen für Migrationsrecht des russischen Innenministeriums durchgeführt. Der Antrag sollte spätestens 20 Arbeitstage vor dem Ablaufdatum der gültigen Unterlagen eingereicht werden.

Der HIK-Experte wies außerdem auf folgenden Aspekt hin. Das im Erlass festgelegte Präferenzverfahren für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer mit der Gültigkeit vom 15.03.2020 bis 15.06.2020 wird nicht mehr angewendet. Aktuell benötigen ausländische Staatsbürger zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit in der Russischen Föderation in jedem Fall die dafür gesetzlich vorgesehenen Genehmigungen.

Die bereits ausgestellten Arbeitserlaubnisse für ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in Russland können wie gewohnt erneuert werden, sofern dies begründet ist und die Einreichungsfrist entsprechender Anträge eingehalten wird.

Der Verband von Experten und Berater für Arbeitsmigration hat gemeinsam mit dem Ausschuss der HIK Russland für Wirtschaftsintegration und Außenwirtschaft einen Portal „Arbeitsmigration während und nach der Pandemie“ ins Leben gerufen. Interessierte Firmen können ihre Fragen zum Thema Arbeitsmigrationsrecht über ein Chat-Fenster auf der Webseite  http://ialm.ru/tm2020/tmvo/ auf Russisch stellen.

Mehr über die Vereinfachung der Einreisebestimmungen für hochqualifizierte Spezialisten (HQS) aus Deutschland lesen Sie hier.