Magadan
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Die Sonderwirtschaftszone in der Region Magadan wurde mit einem föderalen Gesetzesbeschluss am 31.05.1999 gegründet. Das Gebiet Magadan befindet sich im hohen Nord-Osten Russlands und grenzt and den Pazifischen Ozean und das Ochotsker Meer. Das Territorium des Gebiets Magadan beträgt 462.000 km² mit einer Bevölkerung von 240.000 Einwohnern. Administratives Zentrum ist die Stadt Magadan mit 120.000 Einwohnern. Die Besonderheit des Status dieser Zone besteht in den auf ihrem Territorium gültigen Steuer- und Zollvergünstigungen für die Teilnehmer der Sonderwirtschaftszone. Um diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss man eine von der Administration der SWZ ausgestellte Registrierungsurkunde besitzen. Dieses Dokument kann man gemäß dem 3. Artikel des föderalen Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erhalten: Juristische Person oder Einzelunternehmen müssen im Gebiet Magadan registriert werden, das Hauptgeschäft muss unmittelbar im Gebiet Magadan getätigt werden, es müssen 75% des Anlagevermögens der Unternehmen, die Vergünstigungen beanspruchen, im Gebiet Magadan liegen. . Steuervergünstigungen: Im Zeitraum 2006 - 2014 werden die Teilnehmer der SWZ von der Gewinnsteuer befreit, wenn die Gewinne in die Entwicklung der Produktionsinfrastruktur sowie in soziale Bereiche im Gebiet Magadan investiert werden. Um die Legalität der Inanspruchnahme von Vergünstigungen zu dokumentieren, müssen die Teilnehmer der SWZ eine gesonderte Buchführung für die Geschäftsaktivitäten innerhalb der SWZ vorlegen. Zollvergünstigungen: Gemäß dem Artikel 6 des föderalen Gesetzes gilt das Gebiet Magadan als Freihandelszone. Importe werden ohne Zollabgaben und Steuern eingeführt. Die Registrierungsgebühr bei den Außenhandelsoperationen wird prozentual zum Zollbefreiungsbetrag berechnet, so z. B. 20% für Lebensmittel, 40% für übrige Waren, sie wird bei der Zollanmeldung des Imports (Exports) erhoben. Ausländische Waren, die von Magadan aus in andere Regionen des Gebiets Magadan eingeführt werden, sind von dem Einführungszoll und anderen Einfuhrabgaben, mit Ausnahme von Zollgebühren, befreit. Allerdings trifft diese Vergünstigung nur für die Waren des Eigenbedarfs und nicht für die Handelswaren zu. Sollten diese Waren aber in andere Regionen der Russischen Föderation ausgeführt werden, dann fallen die Zollabgaben in voller Höhe nach allgemeinen Grundsätzen an. Allerdings besteht auch in diesem Falle eine Möglichkeit, ausländische Waren von den Zollabgaben zu befreien, wenn diese Erzeugnisse eine weitere Verarbeitung in der Region Magadan, entsprechend den “Kriterien der ausreichenden Verarbeitung“, durchlaufen und somit als Erzeugnisse russischen Ursprungs gelten. Im Gesetz sind die Kriterien festgelegt, nach denen ein Erzeugnis dann als „ausreichend verarbeitet“ gilt, wenn seine Warengruppe sich ändert, sein Wert um mehr als 30% steigt, oder für Elektronik und andere komplizierte Technik eine Wertsteigerung um mehr als 15% im Vergleich zum Preis des eingeführten Erzeugnisses stattfindet. Ebenso im Falle einer Durchführung von Produktions- und Technologieschritten, die dafür ausreichend sind, um diese Waren als in der SWZ produzierte Ware einzustufen. Die Zollvergünstigungen ebenso wie die Steuervergünstigungen sind gültig bis zum 31. Dezember 2014. Die von den SWZ-Teilnehmern erzeugten Waren sind bei der Ausfuhr aus der SWZ in andere Teile des russischen Zollgebiets oder über die Grenze dieses Gebiets hinaus von den Zollabgaben und anderen bei der Zollanmeldung anfallenden Zahlungen (mit Ausnahme von Zollgebühren) befreit. |
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