| Russland: Staerkung von Verbraucherrechten | | Drucken | |
Russland: Stärkung von VerbraucherrechtenÄnderungen des Verbraucherschutzgesetzes und des ZGB in Kraft getreten / Von Dmitry MarenkovKöln (bfai) - Am 12.12.07 sind in Russland Änderungen des Gesetzes "Über den Verbraucherschutz" und des Zweiten Teils des Zivilgesetzbuches in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz Nr. 234-FZ vom 25.10.07 stärkt und erweitert die Rechte von Verbrauchern bei Lieferung von mangelhaften Waren. Gesetzliche Regelungen zum Verbraucherschutz bei Vorauszahlungen und Fernabsatzverträgen wurden eingeführt beziehungsweise neugefasst. Die Informationspflicht bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern wurde erweitert. Rechtsquellen des Verbraucherschutzes in RusslandRussisches Verbraucherschutzrecht ist primär im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, im Föderalen Gesetz Nr. 2300-I "Über den Verbraucherschutz" vom 7.2.92 (im Folgenden: VerbraucherschutzG) sowie in anderen in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen erlassenen Rechtsakten enthalten (vgl. Art. 9 des Föderalen Gesetzes über die Inkraftsetzung des Zweiten Teils des ZGB, Art. 1 Abs. 1 VerbraucherschutzG). Das VerbraucherschutzG kommt in folgenden Fällen zur Anwendung: - wenn dies ausdrücklich im ZGB vorgesehen ist, z.B. im Art. 492 Abs. 3 ZGB (Einzelhandelskaufvertrag) oder im Art. 730 Abs. 3 ZGB (Dienstleistungsvertrag); - wenn das ZGB keinen solchen Hinweis enthält, das VerbraucherschutzG jedoch Vorschriften des ZGB konkretisiert oder ausfüllt, z.B. Artt. 8-10 VerbraucherschutzG (Information über Waren, Hersteller, Verkäufer); - wenn das ZGB keine Regelungen zu einem Themenkomplex enthält, z.B. Art. 17 VerbraucherschutzG (gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherrechten); - wenn das VerbraucherschutzG vom ZGB abweichende Vorschriften enthält - in Fällen, in denen das ZGB anders lautende Regelungen zulässt, z.B. Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VerbraucherschutzG. Das VerbraucherschutzG kodifiziert das Recht der Verbraucher auf sichere und mangelfreie Waren beziehungsweise Werk- und Dienstleistungen. Es regelt ferner die Informationspflichten der Hersteller und der Verkäufer. Außerdem werden darin die Rechte der Verbraucher bei Lieferung mangelhafter Ware und bei mangelhafter Ausführung von Werk- und Dienstleistungsverträgen festgehalten. Artikel 14 enthält den verschuldensunabhängigen Produkthaftungstatbestand. Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hat einen Beschluss "Über die Rechtsprechung zu Fällen über den Verbraucherschutz" (Beschluss Nr. 7 vom 29.9.94, in der Fassung vom 11.5.07) erlassen, welcher der Auslegung einzelner Normen dient. Zu beachten ist, dass Vertragsklauseln, die gegen die gesetzlichen Mindeststandards des Verbrauchschutzes verstoßen, unwirksam sind (vgl. Art. 400 Abs. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 1 VerbraucherschutzG). Information über Waren und DienstleistungenDas Änderungsgesetz Nr. 234-FZ vom 25.10.07 ergänzt den Art. 10 VerbraucherschutzG mit der ausdrücklichen Regelung, dass der Verbraucher bei Kreditaufnahme über den Gesamtumfang des Kredits, die genaue Summe, die zurückzuzahlen ist, sowie den Kredittilgungsplan zu informieren ist. Diese Regelung ist vermutlich auf das starke Wachstum von Verbraucherkrediten in Russland in den letzten Jahren zurückzuführen. Der Gesetzgeber hatte dabei offensichtlich die wirtschaftlichen und rechtlichen Gefahren vor Augen, die bei einem voreiligen Abschluss von Kreditverträgen durch Verbraucher drohen. Ergänzt wurde die gesetzliche Anforderung des Art. 10 Abs. 2 VerbraucherschutzG, wonach bei Nahrungsmitteln die Zutaten und verwendete Zusätze anzugeben sind. Klargestellt ist, dass Zutaten, die unter Verwendung von "genetisch modifizierten Organismen" gewonnen wurden, anzugeben sind, wenn der Gehalt solcher "genetisch modifizierten Organismen" in einzelnen Zutaten 0,9% übersteigt. Die stärkere Bedeutung, die der Information des Verbrauchers nach dem Willen des Gesetzgebers künftig zukommt, findet auch in der Ergänzung des Art. 22 VerbraucherschutzG ihren Ausdruck. Diese Vorschrift sieht eine zehntägige Frist vor, innerhalb derer der Verkäufer, Hersteller oder Importeur die Ansprüche des Verbrauchers auf Minderung, Wandelung oder Schadensersatz erfüllen muss. Diese Frist zur Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers erstreckt sich nunmehr nicht nur auf Verkauf von mangelhafter Ware, sondern auch auf Fälle "der Erteilung von nicht ordnungsgemäßen Informationen" über diese Ware. Rechte des Verbrauchers bei Lieferung einer mangelhaften WareMit der neuen Gesetzesfassung werden die Rechte des Verbrauchers bei Lieferung einer mangelhaften Ware erheblich gestärkt. Der Verbraucher kann jetzt gemäß Art. 18 Abs. 1 VerbraucherschutzG nicht mehr den Umtausch der fehlerhaften Ware gegen eine "Ware einer ähnlichen Marke oder eines ähnlichen Modells", sondern gegen eine "Ware derselben Marke oder desselben Modells" verlangen. Ferner bleibt die Verpflichtung des Verkäufers beziehungsweise des Herstellers oder Importeurs bestehen, bei Streitigkeiten hinsichtlich des Ursprungs des Mangels ein Sachverständigengutachten auf eigene Kosten einzuholen. Neu ist dabei die Vorgabe, dass ein solches Sachverständigengutachten innerhalb der Fristen, die für die Geltendmachung seiner Rechte durch den Verbraucher (Umtausch der Ware, Nachbesserung, Minderung etc.) gemäß Artt. 20 bis 22 VerbraucherschutzG vorgesehen sind, eingeholt werden muss. Auch ist es jetzt ausdrücklich geregelt, dass der Verbraucher berechtigt ist, bei einer solchen Begutachtung anwesend zu sein. Die Gesetzesänderungen tragen zur Verschärfung der Haftung des Importeurs bei. Dem Verbraucher steht es nämlich nach Art. 18 Abs. 3 VerbraucherschutzG frei, anstatt der Geltendmachung der Nachbesserung, Minderung oder Nachlieferung gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 VerbraucherschutzG die Kaufsache zurückzugeben und die Rückerstattung des Kaufpreises zu verlangen. Das Rückgaberecht besteht jetzt nicht mehr nur im Verhältnis zum Hersteller, sondern auch im Verhältnis zum Importeur. Artikel 20 VerbraucherschutzG legt die Pflicht des Herstellers beziehungsweise des Verkäufers oder Importeurs fest, den Mangel der Kaufsache zu beseitigen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Mängelbeseitigung (Nachbesserung), soweit nichts anderes im Vertrage festgelegt ist, "unverzüglich" zu erfolgen. Die neue Fassung dieser Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs "unverzüglich": damit ist der Mindestzeitraum gemeint, der objektiv zur Beseitigung des Mangels unter Zugrundelegung der üblicherweise angewendeten Methode erforderlich ist. Die nach dem Gesetz zulässige vertragliche Vereinbarung des Zeitraums für die Mängelbeseitigung darf künftig 45 Tage nicht überschreiten. Wenn im Rahmen der Reparatur offensichtlich wird, dass die vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann, steht es den Parteien frei, sich auf eine neue Frist zur Mängelbeseitigung zu einigen. Der neue Wortlaut dieser Norm stellt jedoch ausdrücklich fest, dass das Fehlen von notwendigen Ersatzteilen oder Ausrüstung keinen Grund für die Verlängerung der Reparaturzeit darstellt und den Hersteller beziehungsweise Importeur nicht von seiner Pflicht befreit, den Mangel innerhalb der ursprünglich vereinbarten Zeit zu beseitigen. Mit dem Änderungsgesetz Nr. 234-FZ vom 25.10.07 hat auch der damit korrespondierende Art. 503 ZGB ("Rechte des Käufers beim Verkauf mangelhafter Ware") eine neue Fassung erhalten. Artikel 503 Abs. 6 ZGB sieht vor, dass die Regelungen dieser Vorschrift eingreifen, wenn Verbraucherschutzgesetze keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Besonderheiten bei "technisch komplexen Waren"Eine Sonderregelung besteht im VerbraucherschutzG in Bezug auf "technisch komplexe Waren". Eine Liste solcher Waren erstellt aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im Art. 18 Abs. 1 VerbraucherschutzG die Regierung der Russischen Föderation. Gemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 575 vom 13.5.97 gelten folgende Waren als "technisch komplex": Straßenverkehrsmittel und dazugehörige sog. Nummernaggregate (Motoren, Karosserie, Fahrgestell); Motorräder und Motorroller; Schneemobile; Motorboote, Jachten und dazugehörige Motoren; Kühlschränke und Tiefkühltruhen; Automatische Waschmaschinen; PCs und dazugehörige Anschlussgeräte; Landwirtschaftliche Traktoren, Blockmotoren; Bisher konnten die Verbraucher bei Lieferung von "technisch komplexen Waren" den Umtausch der Kaufsache nur dann verlangen, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel der Kaufsache handelte. Die Rechte des Käufers sind insoweit erheblich erweitert worden. Nach der neuen Fassung des Gesetzes ist der Verbraucher bei Feststellung jeder Art von Mängeln berechtigt, innerhalb von 15 Tagen seit der Übergabe der Kaufsache den Umtausch zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Nach Ablauf der 15-tägigen Frist kann er diese Rechte geltend machen, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt, die Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos abgelaufen ist, oder wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Garantiefrist insgesamt mehr als 30 Tage pro Jahr aufgrund mehrfacher Reparaturarbeiten nicht benutzt werden konnte. Die letztgenannte Änderung will der gesetzlichen Lücke Rechnung tragen, wonach bisher eine Vielzahl von kleineren Mängeln, die jedoch in der Summe den Gebrauch der Sache erheblich störten, den Verbraucher nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigten. Kaufverträge, die eine Vorauszahlung vorsehenDie Gesetzesnovelle führt eine neue Regelung (Art. 23.1 Verbraucherschutzgesetz) hinsichtlich der Rechte des Käufers bei Kaufverträgen, die eine Vorauszahlung vorsehen, ein. Diese Norm verlangt, dass ein solcher Kaufvertrag zwingend den Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer enthält. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Übergabetermins ist der Verbraucher berechtigt, einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe der Kaufsache festzusetzen oder die Rückzahlung des im Voraus bezahlten Kaufpreises zu verlangen. Dabei kann der Verbraucher den Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Nichteinhaltung des Übergabezeitpunkts entstanden ist, geltend machen. Die Ansprüche des Verbrauchers hat der Verkäufer innerhalb von zehn Tagen zu erfüllen. Die genannten Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass der vereinbarte Liefertermin aufgrund höherer Gewalt oder infolge eines Verschuldens des Verbrauchers nicht gewahrt werden konnte. Daneben ist der säumige Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der geleisteten Vorauszahlung für jeden Tag des Lieferverzuges verpflichtet. Die Vertragsstrafe darf insgesamt nicht höher sein, als der Betrag der geleisteten Vorauszahlung. Gemäß amtlicher Begründung wollte der Gesetzgeber mit dieser Norm u.a. auf die in der Möbelbranche verbreitete Praxis reagieren, die Auslieferung der Ware trotz geleisteter Vorauszahlung durch den Käufer um Monate zu verzögern. Nach Meinung des Vorsitzenden des Verbraucherverbands der Russischen Föderation (http://www.potrebitel.net) Pjotr Schelisch lud die zuvor geltende Gesetzeslage nicht redliche Unternehmer, insbesondere in der Auto- und Möbelbranche, regelrecht dazu ein, die Auslieferung an den insoweit rechtlos gestellten Käufer um bis zu einem halben Jahr zu verzögern, gleichzeitig aber bereits über den gezahlten Kaufpreis zu verfügen. Verkauf von Waren nach Muster / FernabsatzverträgeSchließlich ist Art. 497 ZGB neu gefasst worden. Der neue Wortlaut dieser Vorschrift soll dazu dienen, den Verkauf von Waren nach Muster (Ausstellung der Ware am Verkaufsort) besser vom Fernabsatzvertrag (Verkauf von Waren mit Hilfe von Katalogen, Fotos, Post oder Telekommunikationsmitteln wie Fernsehen, Radio, Post) abzutrennen. Eine ausdrückliche Regelung des Fernabsatzvertrags beziehungsweise seine Herausbildung zum eigenen Vertragstyp ist erst im Dezember 2004 im Art. 26.1 VerbraucherschutzG erfolgt. Daher bedurfte es einer präziseren Formulierung des Art. 497 ZGB, der in der bisherigen Fassung die verschiedenen Vertragsarten etwas durcheinanderbrachte beziehungsweise vermischte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung der Russischen Föderation mit Verordnung Nr. 612 vom 27.9.07 Regeln zur Abwicklung von Fernabsatzverträgen erlassen hat. Hinweis: Das Verbraucherschutzrecht in Russland ist zuletzt im Rahmen einer Dissertation von Erika Schulz ausführlich auf über 600 Seiten in deutscher Sprache behandelt worden. Eine deutsche Übersetzung des russischen ZGB findet sich im Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa (Hrsg.: St. Breidenbach), Loseblattsammlung, Band 3, Nr.: 200 RUS. Die russische Originalfassung des Verbraucherschutzgesetzes findet sich auf der Homepage des Verbraucherverbandes der Russischen Föderation unter: http://www.potrebitel.net/zakon_zpp/zakon1.shtml bfai-Service: Haben Sie schon unsere bfai-Rechtsnews abonniert? Kurzmeldungen über aktuelle Rechtsentwicklungen halten Sie monatlich auf dem Laufenden. Anmelden können Sie sich im Internet unter http://www.bfai.de/rechtsnews Mit der Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen das Rechtsreferat zudem kostenlose Basisinformationen über 50 verschiedene Länder an. Das Länderkurzmerkblatt "Recht kompakt Russland" ist auf der Webseite der bfai abrufbar unter www.bfai.de/recht-kompakt |
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