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Steuerliche Aspekte der Tätigkeit deutscher Unternehmen in den Regionen Russlands | Drucken |

In letzter Zeit ist das Interesse deutscher Unternehmen an einer Geschäftstätigkeit nicht nur in Moskau und St. Petersburg, sondern auch in anderen Regionen der Russischen Föderation erheblich gestiegen. Aus steuerrechtlicher Sicht kann die Ausübung einer solchen Tätigkeit eine Reihe von Fragen aufwerfen, die insbesondere mit der steuerlichen Anmeldung der deutschen Unternehmen und mit der Verteilung von Steuerzahlungen unter den Haushalten verschiedener Ebenen zusammenhängen.

Das Anliegen des vorliegenden Artikels ist es, die grundlegenden Präsenzformen ausländischer Unternehmen in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den wichtigsten steuerlichen Aspekten der Geschäftstätigkeit darzustellen. Die Wahl einer optimalen Strategie während der Projektplanung ermöglicht es, Steuerrisiken zu steuern und eventuelle Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Aktivitäten in den Regionen Russlands zu senken.

Steuereintragung

Je nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen des jeweiligen Geschäfts werden ausländische Unternehmen in der Russischen Föderation auf eine der folgenden Weisen aktiv:
selbständig unter der Voraussetzung einer steuerlichen Anmeldung ohne zusätzliche Registrierungshandlungen (z.B. zum Zweck der Ausführung von Bau- und Montagearbeiten);
über eine Repräsentanz des ausländischen Unternehmens (in den meisten Fällen wird die Repräsentanz zum Zweck der Ausübung von Vorbereitungs- oder Hilfsfunktionen zugunsten des ausländischen Unternehmens gegründet);
über eine Filiale des ausländischen Unternehmens (zur Ausübung sämtlicher Tätigkeitsarten des ausländischen Unternehmens oder eines Teils davon auf dem Gebiet Russlands).
Zur Ausführung von Arbeiten auf einer Baustelle ist es ausreichend, das ausländische Unternehmen bei den russischen Steuerbehörden am Ort der Baustelle anzumelden. Einer Akkreditierung bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Zur Ausübung der Tätigkeit in Russland über eine Repräsentanz oder eine Filiale hat das ausländische Unternehmen die Repräsentanz bzw. die Filiale akkreditieren zu lassen. Darüber hinaus ist bei einer solchen Tätigkeitsform die Anmeldung des ausländischen Unternehmens bei den Steuerbehörden erforderlich, da dem ausländischen Unternehmen nach russischem Recht die Pflicht auferlegt wird, sich bei der Steuerbehörde in dem Fall anzumelden, wenn es in der Russischen Föderation ununterbrochen oder pro Jahr insgesamt mehr als 30 Tage lang eine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
Wenn die Tätigkeit an weniger als 30 Tagen im Jahr ausgeübt wird, hat das ausländische Unternehmen die russische Steuerbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
Zur steuerlichen Anmeldung eines ausländischen Unternehmens ist eine ziemlich eingehende Vorbereitung notwendig, was die Erstellung sämtlicher erforderlichen Gesellschaftsunterlagen und deren Anpassung an die Anforderungen der russischen Gesetzgebung betrifft (die in Deutschland unterzeichneten Dokumente bedürfen einer notariellen Beglaubigung und Apostillierung). Obwohl das Verzeichnis der für die Registrierung erforderlichen Dokumente durch Gesetz festgelegt und abschließend ist, können die russischen Steuerbehörden in der Praxis je nach dem Registrierungsort die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
Falls das ausländische Unternehmen an einem von dem Sitz der Filiale bzw. der Repräsentanz abweichenden Ort an mehr als 30 Tagen geschäftstätig wird (d.h. einen sogenannten „ortsgebundenen Arbeitsplatz“ schafft), ist es auch am Ort dieser Tätigkeit zur steuerlichen Anmeldung verpflichtet.

Anmeldung bei den außerbudgetären Fonds

Außer der steuerlichen Anmeldung unterliegen die Arbeitgeber einer Anmeldung als Versicherungsnehmer bei den außerbudgetären Fonds (Rentenfonds, Krankenpflichtversicherungsfonds und Sozialversicherungsfonds). Die Kriterien für die Anmeldung bei den außerbudgetären Fonds weichen von denjenigen zur Bestimmung der Steueranmeldungspflicht ab.
Gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung sind die russischen und ausländischen Unternehmen, die über abgesonderte Geschäftsstellen verfügen (d.h. an deren Sitz feste Arbeitsplätze eingerichtet sind), dann zur Anmeldung verpflichtet, wenn die jeweilige Betriebsstelle über ihre eigene Buchhaltungsbilanz und eigenes Verrechnungskonto verfügt und wenn Auszahlungen an natürliche Personen erfolgen.
Verfahren zur Entrichtung der wichtigsten Steuern

Gewinnsteuer

Ein ausländisches Unternehmen ist verpflichtet, die Gewinnsteuer von den aus seiner Tätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung (Abteilung, Büro, Kontor o. ä.) erwirtschafteten Erträgen dann zu entrichten, wenn die Tätigkeit dieses ausländischen Unternehmens eine ständige Betriebsstätte begründet (s. Art. 5 des Abkommens vom 29. Mai 1996 zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend „Abkommen“)).
Ein besonderer Fall der Betriebsstätte ist die Ausübung der Tätigkeit auf einer Baustelle. Gemäß Art. 308 Ziff. 1 SteuerGB RF versteht man unter einer Baustelle:
  • einen Ort für die Einrichtung neuer und Rekonstruktion, Erweiterung, technische Umrüstung und/oder Renovierung bestehender Immobilienobjekte;
  • einen Ort für den Bau und/oder die Montage, Renovierung, Rekonstruktion, Erweiterung und/oder technische Umrüstung der Anlagen, einschließlich Schwimm- und Bohreinrichtungen sowie Maschinen und Anlagen, deren normaler Betrieb einer stabilen Befestigung auf dem Fundament oder an den Konstruktionselementen der Gebäude, Anlagen oder Schwimmeinrichtungen erfordert.

Darüber hinaus gehört zu der Tätigkeit auf der Baustelle, die zur Begründung einer Betriebsstätte führt, die Planungs- und Aufsichtstätigkeit am Bauobjekt, sofern diese Tätigkeit unmittelbar von der den Bau ausführenden Person ausgeübt wird (Schreiben des Ministeriums für Steuern und Abgaben der Russischen Föderation Nr. 23-1-10/9-419@ vom 6. Februar 2004).

Unter Beachtung von Art. 5 Ziff. 3 des Abkommens gilt eine Baustelle erst dann als eine ständige Betriebsstätte, wenn die Dauer ihres Bestehens 12 Monate übersteigt.
Sollten einige separate Geschäftsstellen vorhanden sein, deren Tätigkeit jeweils eine Betriebsstätte darstellt, so werden die Besteuerungsgrundlage und der Steuerbetrag für jede Geschäftsstelle einzeln berechnet. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn das ausländische Unternehmen über solche Geschäftsstellen Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen technologischen Verfahrens ausübt sowie in anderen vergleichbaren, mit dem Föderalen Steuerdienst der Russischen Föderation abgestimmten Fällen ist eine konsolidierte Berechnung der Besteuerungsgrundlage und des Steuerbetrages für mehrere Geschäftsstellen zulässig.

Umsatzsteuer

Gemäß Art. 144 Ziff. 3 SteuerGB RF sind die ausländischen Unternehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation mehrere Geschäftsstellen (Repräsentanzen, Standorte) führen, berechtigt, selbstständig eine Geschäftsstelle auszuwählen, an deren Steueranmeldungssitz sie die Steuererklärungen einreichen und die Steuer insgesamt von den Geschäften sämtlicher auf dem Gebiet der Russischen Föderation befindlichen Geschäftsstellen des ausländischen Unternehmens entrichten. Die ausländischen Unternehmen sind verpflichtet, ihre Wahl schriftlich den Steuerbehörden am Sitz ihrer auf dem Gebiet der Russischen Föderation registrierten Geschäftsstellen mitzuteilen.

Einkommenssteuer

Gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung sind die russischen Unternehmen und die ständigen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Russischen Föderation, von denen oder im Rahmen der Verhältnisse mit denen ein Steuerzahler Einkommen erhalten hat, verpflichtet, den Einkommenssteuerbetrag zu berechnen, einzubehalten und zu entrichten. Den Repräsentanzen, die keine Betriebstätte begründen, erlegt das SteuerGB diese Pflicht nicht auf. Jedoch tragen in der Praxis auch die in Russland akkreditierten Repräsentanzen ausländischer Unternehmen, die den steuerlichen Status einer ständigen Betriebsstätte in der RF nicht haben, die Pflichten des Steueragenten bei der Auszahlung von Gehältern an ihre Mitarbeiter.

Einheitliche Sozialsteuer

Gemäß Art. 235 SteuerGB RF sind diejenigen Unternehmen zur Zahlung der einheitlichen Sozialsteuer verpflichtet, die nach Maßgabe von Arbeits- und zivilrechtlichen Verträgen Auszahlungen an natürliche Personen vornehmen. Ausländische Unternehmen, die über separate Geschäftsstellen gleich welcher Art, insbesondere auch über solche, deren Betrieb nicht zur Entstehung einer ständigen Betriebsstätte führt, tätig sind, entrichten diese Steuer in der Praxis.
Gemäß Art. 243 Ziff. 8 SteuerGB RF kommen die separaten Geschäftsstellen, die über ihre eigene Bilanz und ihr eigenes Verrechnungskonto verfügen und Auszahlungen und sonstige Vergütungsbeträge an natürliche Personen leisten, der Unternehmenspflicht zur Entrichtung der Steuer (der Vorschusszahlungen auf die Steuer) sowie der Verpflichtung zur Einreichung der Steuerberechnungen und der Steuererklärungen am Ort ihres Sitzes nach.

Vermögenssteuer

Gemäß dem Abkommen werden die aus dem Vermögen eines ausländischen Unternehmens erzielten Erträge in folgenden Fällen besteuert:
bei Vorliegen einer ständigen Betriebsstätte wird die Vermögenssteuer vom beweglichen Vermögen und den Immobilien erhoben, die in der Bilanz der Betriebsstätte als Anlagemittel erfasst werden;
bei Nichtvorliegen einer ständigen Betriebsstätte wird nur das in der Russischen Föderation befindliche und dabei im Eigentum des ausländischen Unternehmens stehende Immobilienvermögen besteuert.
Gemäß Art. 384 SteuerGB RF entrichten die abgesonderten Geschäftsstellen die Vermögenssteuer ausgehend von dem Restwert des als Besteuerungsobjekt auftretenden und in der Bilanz dieser Geschäftstellen erfassten Vermögens.
Haftung für die Verletzung der Steuergesetzgebung
Verletzt der Steuerzahler die Regeln für die steuerliche Anmeldung, zahlt er die Steuer am Lageort ständiger Betriebsstätten nicht korrekt oder legt er keine Steuererklärungen vor, sieht die russische steuerliche und ordnungsrechtliche Gesetzgebung folgende Haftung vor: 
wenn die Steuerbehörde die Handlungen des Steuerzahlers als Umgehung der steuerlichen Anmeldung qualifizieren, kann die in Art. 116 oder 117 SteuerGB vorgesehene Haftung angewendet werden. Die maximale Sanktion ist für die Tätigkeit ohne steuerliche Anmeldung über einen Zeitraum von mehr als 90 Kalendertagen vorgesehen – eine Geldstrafe in Höhe von 20% der Gewinne, die innerhalb des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten ohne steuerliche Anmeldung ausgeübt wurden, erwirtschaftet wurden, jedoch mindestens 40.000 Rubel;
es können Sanktionen gegen den Generaldirektor in Form einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 3.000 Rubel verhängt werden (Art. 15.3. des Gesetzbuches über die Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend „OWiGB"));
es können Sanktionen im Zusammenhang mit der Nichtabführung der Steuer an den jeweiligen Haushalt verhängt werden (Geldstrafen in Höhe von bis zu 40% vom ausstehenden Steuerbetrag und Vertragsstrafe ausgehend vom 1/300 des Refinanzierungssatzes für jeden Verzugstag);
es können Sanktionen für die Nichteinreichung der Steuererklärungen verhängt werden (innerhalb der ersten 6 Monate in Höhe von 5% des abzuführenden Steuerbetrages pro Monat, danach – in Höhe von 10% monatlich).
In einzelnen Fällen kann eine Strafbarkeit nach russischem Strafrecht entstehen.
 In der Praxis erfolgt die Akkreditierung in den meisten Fällen durch die Staatliche Registrierungskammer beim Justizministerium der Russischen Föderation bzw. durch die Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation.
 Gemäß Ziff. 4. der Buchführungsvorschrift „Erfassung der Anlagemittel“ PBU 6/01(festgestellt durch die Anordnung des Finanzministeriums der Russischen Föderation Nr. 26n vom 30.03.2001) gilt das Vermögen als Anlagevermögen, wenn:
  • es für die Verwendung im Produktionsprozess, bei der Ausführung von Arbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen, für den Führungsbedarf des Unternehmens, zur entgeltlichen Übergabe zum zeitweiligen Besitz und der Nutzung oder zur zeitweiligen Nutzung bestimmt ist;
  • es für die Nutzung innerhalb eines längeren Zeitraums, d.h. eines Zeitraums über 12 Monate oder eines herkömmlichen Geschäftszyklus, sofern dieser 12 Monate übersteigt, bestimmt ist;
  • das Unternehmen keinen Weiterverkauf des jeweiligen Objektes beabsichtigt;
  • das Objekt zukünftig dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile (Erträge) bringen kann.
Autor:
Mikhail Morro
BEITEN BURKHARDT Moscow
Turchaninov per., 6/2
119034 Moscow Russia
Tel.:    +7-495-232 96 35
Fax:    +7-495-232 96 33
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www.beitenburkhardt.com
 
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