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Freitag, 18. 05. 2012. - 14:34
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Russischer Wirtschaftsrecht für ausländische Investoren
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V. 2.     Ausblick zum 4. Teil des ZGB RF


Der am 18. Dezember 2006 durch V. Putin unterzeichnete vierte und letzte Teil des ZGB RF tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. Das Inkrafttreten wird mit Spannung erwartet, denn Zweck des vierten Teils ist eine Zusammenfassung und umfassende Kodifizierung der bisher in einer Vielzahl von Sondergesetzen existierenden Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums in Russland. Die Kodifizierung soll helfen, die in Russland immer noch weit verbreitete Markenfälschung und Produktpiraterie einzudämmen und auf dem Gebiet des Intellectual Property (IP) zu mehr Rechtssicherheit verhelfen. Das ist zur Schaffung besserer Investitionsbedingungen auch zwingend erforderlich, da nach einer aktuellen Studie der Internationalen Handelskammer (ICC) neben China insbesondere Russland schlechte Bedingungen für den Schutz geistigen Eigentums bescheinigt wurden. 

Der vierte Teil des ZGB RF ersetzt u.a. das Patentgesetz vom 23.9.1992, das Gesetz „Über Waren und Dienstleistungszeichen sowie Herkunftsbezeichnungen für Waren“ vom 23.9.1992, das Gesetz „Über den Rechtsschutz von Programmen für elektronische Rechenmaschinen und Datenbanken“ vom 23.9.1992, sowie das Urhebergesetz vom 9.7.1993. Mit dem Inkrafttreten des vierten Teils verlieren die Einzelgesetze zwar ihre Geltung. Grundlegende Regelungen finden sich aber im vierten Teil des ZGB wieder.  

Bedeutende Neuerungen betreffen mit dem Inkrafttreten des vierten Teils vor allem die Bestimmung von Nutzungsrechten sowie den Schutz der Ergebnisse intellektueller Tätigkeit (Kap. 69), die Regelung von Know-how als schutzfähiges Recht (Kap. 75) sowie die Firmenbezeichnung juristischer Personen (Kap. 76).

Zu Beginn des vierten Teils werden allgemeine Bestimmungen zum Schutz intellektueller Tätigkeit und der ihnen gleichgestellten Kennzeichnungsmittel festgelegt. Dabei werden die ausschließlichen Rechte an den Ergebnissen intellektueller Tätigkeit als Vermögensrechte qualifiziert, ebenso wie die ihnen gleichgestellten Kennzeichnungsmerkmale; in einigen Fällen werden sie auch als Immaterialgüterrechte und sonstige Rechte definiert (Art. 1226). Zu den Ergebnissen intellektueller Tätigkeit und den ihnen gleichgestellten Kennzeichnungsmerkmalen gehören insbesondere Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst, Datenbanken, Tonaufzeichnungen, Erfindungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Firmenbezeichnungen, Waren- und Dienstleistungszeichen sowie Herkunftsbezeichnungen und kommerzielle Bezeichnungen. Klargestellt wird, dass das geistige Eigentum unabhängig vom Eigentum am Rechtsträger oder Kennzeichnungsmittel besteht. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen wird das ausschließliche Recht an den Ergebnissen intellektueller Tätigkeit oder den ihnen gleichgestellten Kennzeichnungsmitteln nur unter der Voraussetzung staatlicher Registrierung geschützt. Wichtig ist dabei auch die durch Kap. 69 getroffene detaillierte Regelung von Voraussetzungen für den Abschluss von Veräußerungsverträgen sowie den verschiedenen Arten von Lizenzverträgen zur Überlassung von Nutzungsrechten. Als Sanktion für eine Rechtsverletzung ist bei mehrfacher oder grober Rechtsverletzung nunmehr sogar die Liquidierung der juristischen Person durch Gerichtsbeschluss möglich. Insgesamt erfährt der Schutz ausschließlicher Rechte an den Ergebnissen intellektueller Tätigkeit und den ihnen gleichgestellten Kennzeichnungsmitteln eine umfassende Regelung.

In jeweils gesonderten Kapiteln finden sich Bestimmungen zum Urheberrecht und Patentrecht, zum Sortenschutz (Züchtungsergebnissen), dem Schutz von Halbleitertopographien und Know-how sowie zu Kennzeichnungsmitteln von juristischen Personen, Waren, Werken, Dienstleistungen und Unternehmen sowie Nutzungsrechten, die sich auf sog. einheitliche Technologien beziehen.

Von herausragender Bedeutung ist insbesondere die erstmalige Definition von Know-how im russischen Recht i.S.v. technischen, wirtschaftlichen u. a. Informationen mit tatsächlichem oder potentiellem wirtschaftlichem Wert kraft ihrer Unbekanntheit und dem fehlenden allgemeinen Zugang Dritter. Bei Verletzung des ausschließlichen Rechts durch unbefugte Nutzung oder Weitergabe der Informationen entsteht dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Schadenersatz, sofern der unbefugte Nutzer nicht bereits aus Gesetz oder Vertrag haftet. 

Darüber hinaus können insbesondere die Bestimmungen zur Individualisierung juristischer Personen, Dienstleistungen und Waren in Kap. 76 zur Verbesserung des Investitionsklimas in Russland beitragen. Die individuelle Firmenbezeichnung als Unterscheidungsmerkmal für juristische Personen soll dem besseren Schutz der Interessen des Firmeninhabers dienen. So ist vorgesehen, dass die Firmenbezeichnung bei der Registrierung juristischer Personen in das einheitliche staatliche Register für juristische Personen aufgenommen wird. Dabei wird ebenso wie die Abkürzung der Bezeichnung auch die Firmenbezeichnung in ausländischer Sprache registriert und auf diese Weise als ausschließliches Recht geschützt. Zu beachten ist auch, dass eine Übertragung des Rechts auf die Firmenbezeichnung unzulässig ist und dass Rechtsschutz bezüglich der ausschließlichen Verwendung der eigenen Firmenbezeichnung nach dem Gesetz nur unter zwei Voraussetzungen besteht: zum einen muss eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt werden, zum anderen ist erforderlich, dass der Inhaber, der das Recht geltend macht, dieses zu einem früheren Zeitpunkt hat registrieren lassen (Prioritätsprinzip). Im Hinblick auf die in russischen Gründungsdokumenten zum Teil ausufernden Tätigkeitsbeschreibungen der Gesellschaften, sind in der Praxis jedoch Schwierigkeiten in der Durchsetzung entsprechender Abwehransprüche zu erwarten.

Geändert hat sich auch der Rechtsschutz für die Nutzung kommerzieller (geschäftlicher) Bezeichnungen durch juristische Personen. Die geschäftliche Bezeichnung kann ebenso wie die Firmenbezeichnung zur Individualisierung eines Unternehmens verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Individualisierung nicht gleichzeitig mehrere kommerzielle Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Im Gegensatz zur Firmenbezeichnung muss die geschäftliche Bezeichnung nicht zwingend in die Gründungsdokumente oder das einheitliche staatliche Register für juristische Personen aufgenommen werden.

Insgesamt bleibt zu hoffen, dass durch die umfassende Kodifizierung des geistigen Eigentums eine weitere Verbesserung der Rechtssicherheit für Investoren in Russland eintritt und das Investitionsklima nachhaltig positiv beeinflusst wird.

Arzinger & Partner
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