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II.1.1. Einige besondere Vertragsarten
Kapitel 10 des russischen Zivilgesetzbuches (im Weiteren ZGB) enthält beispielsweise eine Regelung zum Handelsvertreter. Der Handelsvertreter ist eine Person, die dauerhaft und selbstständig im Namen eines Unternehmers auf der Grundlage eines schriftlich zu schließenden Vertrages für diesen Rechtsgeschäfte abschließt. Den Handelsvertreter trifft eine Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht, die auch nach Beendigung des Auftrags fortwirkt. Allerdings enthält das Gesetz keine Begrenzung dieser Nachwirkung, damit kann ein nachträgliches Verschwiegenheitsgebot noch weit reichender geregelt werden. Möglich sind weiterhin vertragliche wie nachträgliche Wettbewerbsverbote für den Fall der Auflösung des Handelsvertretervertrages. Bedingt durch eine geringe gesetzliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Vertretenem und Handelsvertreter sind die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich des Handelsvertretervertrages sehr weit. Weitere Vorteile der Einschaltung eines Handelsvertreters können sich aus Kostenersparnissen gegenüber der Gründung einer eigenen Repräsentanz ergeben. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Handelsvertreter nicht aus steuerlicher Sicht als Betriebsstätte behandelt wird.
Weiterhin enthält das russische ZGB in seinem zweiten Teil in Art. 990 ff. Vorschriften zum Kommissionsvertrag. Diese entsprechen in wesentlichen Punkten den deutschen HGB-Vorschriften. Beim Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär, im Auftrag des Kommittenten, auf dessen Rechnung, aber in seinem eigenen Namen mit dritten Personen einen oder mehrere Verträge zu schließen. Dabei wird er Vertragspartner und erwirbt Rechte und Pflichten, die er dann dem Kommittenten überträgt. Der Kommittent zahlt ein Kommissionsentgelt (Provision) sowie alle Aufwendungen, die der Kommissionär zur Vertragserfüllung tätigen muss, ausgenommen für die Verwahrung bzw. Lagerung des Kommissionsgutes. Allerdings können diese Ausnahmen auch vertraglich mit in den Aufwendungsersatz eingeschlossen werden.
Auch Franchising ist als eigenständiger Vertragstyp in Art. 1027 ff. ZGB geregelt. Der Franchisenehmer handelt ohne Auftrag des Franchisegebers, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er führt eine eigene selbstständige unternehmerische Tätigkeit durch, wobei er dem Franchisegeber ein Entgelt für die Möglichkeit, unter dessen Firma zu arbeiten und dessen Warenzeichen, dessen Firmennamen und dessen technisches Know-how zu nutzen, zahlt. Der Franchisegeber ist gesetzlich in jedem Fall zur einführenden Instruktion des Franchisenehmers und dessen Mitarbeitern verpflichtet, daneben zur ständigen konsultativen und technischen Unterstützung, sofern vertraglich freilich nichts anderes vereinbart wurde.
Fast vollständig aus dem amerikanischen Recht wurde die Vertragsform des Agenturvertrages oder auch „Agentierung“, (Art. 1005 – 1011 ZGB) übernommen. Diese Agentierung steht zwischen dem Auftrag und dem Kommissionsvertrag. Die Besonderheit besteht darin, dass der Agent nicht nur juristische, sondern auch anders geartete Handlungen für seinen Auftraggeber vornimmt. Das können z. B. neben dem Kauf bzw. Verkauf von Waren auch Werbekampagnen oder andere Marketingaufgaben sein.
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