| Neue Regeln des Moskauer Internationalen Handelsschiedsgerichts schon seit 1.3.2006 in Kraft | | Drucken | |
Organisationsrechtliche Grundlagen der Schiedstätigkeit geändertKöln (bfai) - Um es für den Praktiker vorwegzunehmen, die neuen Schiedsregeln des Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS) bedeuten keine tiefgreifende Reform des Schiedsverfahrensrechts gegenüber den Schiedsregeln vom 8.12.94. Wie der Präsident des MKAS, Prof. Komarow, im "Yearbook - Commercial Arbitration" (Volume XXXI-2006) hervorhob, beruhen auch die neuen Regeln hauptsächlich auf dem Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 7.7.93. Handelt es sich dabei einerseits um eine fast selbstverständliche juristische Aussage, so mag sie indessen für potenzielle ausländische Parteien ein gutes rechtspolitisches Argument sein. Denn schließlich ist das russische Schiedsgerichtsgesetz in enger Anlehnung an das Modellgesetz der UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) von 1985 entstanden, das die Tendenzen der internationalen Rechtspraxis in diesem Bereich widerspiegelt. Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen die organisationsrechtlichen Fragen der Schiedstätigkeit des MKAS (Abschnitt II der Schiedsregeln) ebenso wie eine Neugliederung der Regeln insgesamt. Diese Veränderungen sollten jedoch keineswegs als lediglich formal abgetan werden, berühren sie doch wesentlich auch das Zustandekommen der Schiedsrichterliste des MKAS und die Bildung des Schiedsausschusses für den strittigen Einzelfall. Hauptmotiv der Neufassung war das Anliegen, so Prof. Komarow im "Yearbook", die Schiedsregeln an die bedeutenden Veränderungen im Wirtschaftsleben sowie in der Schiedspraxis in Russland und im internationalen Bereich während des letzten Jahrzehnts anzupassen. Ausgehend davon wurde in der Organisationsstruktur des MKAS, bestehend aus den Schiedsrichtern, dem Präsidium, dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem Sekretariat und Berichterstatter, insbesondere die Rolle des Präsidiums zu Lasten des Präsidenten und seiner Stellvertreter gestärkt. Damit wählen nicht mehr - wie nach § 3 der Regeln vom 8.12.94 (letzte Änderung vom 28.3.05) - der Präsident und dessen Stellvertreter in einer ordentlichen Sitzung die in die Schiedsrichterliste des MKAS aufzunehmenden Schiedsrichter aus, damit die Liste nachfolgend von der HIK ("TPP RF") für eine Dauer von fünf Jahren bestätigt werden kann (§ 2 Abs. 2). Vielmehr sehen die neuen Schiedsregeln zunächst eine Bewerbung der möglichen Kandidaten für das Schiedsrichteramt auf einem vom Präsidium des MKAS herausgegebenen Formblatt vor. Auf Vorschlag des Präsidiums des MKAS bestätigt dann die HIK die Schiedsrichterliste für fünf Jahre. Gleichzeitig ist die Zusammensetzung des MKAS-Präsidiums insoweit verändert worden, als dass nunmehr dem Präsidium neben dem Präsidenten des MKAS und dessen Stellvertretern fünf Schiedsrichter anstatt der vormals drei angehören, die auf einer Generalversammlung der "gelisteten" Schiedsrichter gewählt werden. Als "gesetzt" für das Präsidium gilt wie vordem ein Vertreter, der vom Präsidenten der HIK bestimmt wird. Diese Verschiebung der sogenannten "administrativen Macht" zu Gunsten des Präsidiums als Kollektivorgan bezieht sich auch auf die Schiedsrichterbestellung in einem konkreten Streitfall. Nach den Regeln von 1994 nahm der Präsident des MKAS die Schiedsrichterbestellung vor, wenn der Beklagte "seinen" Schiedsrichter nicht benannt hatte oder sich die von den Parteien gewählten Schiedsrichter nicht auf den vorsitzenden Schiedsrichter aus der Schiedsrichterliste verständigen konnten (§ 20). Gemäß § 17 der neuen Schiedsregeln obliegt die sogenannte Ersatzbestellung dem Präsidium bei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsausschuss, sofern Kläger und/oder Beklagter ihre Schiedsrichter oder etwa zu ersetzende Schiedsrichter nicht binnen 15 Tagen nach Aufforderung durch das Präsidium benannt haben. Allerdings ermöglicht die Öffnungsklausel von § 17 Abs. 10, dass Einzelaufgaben der Schiedsrichterernennung vom Präsidium auf den Präsidenten des MKAS übertragen werden können. Das Procedere der Ersatzbestellung kommt allerdings überhaupt nur zum Zuge, wenn die Parteien dazu keine anderen Vereinbarungen getroffen haben. Neu ist die Regelung von § 17 Abs. 2, wonach der Schiedsausschuss grundsätzlich aus drei Schiedsrichtern besteht, es sei denn, das Präsidium optiert unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Streitigkeit, des Streitwerts und sonstiger Umstände für einen Einzelschiedsrichter. Als Maßstab für den Streitwert gibt die Vorschrift in diesem Zusammenhang einen Betrag vor, der in der Regel 25.000 US$ nicht überschreiten soll. Mit anderen Worten: Ein Streitwert bis zu diesem Richtbetrag ermöglicht die Erledigung der Sache durch einen Einzelschiedsrichter. An dieser Stelle soll zugleich erwähnt werden, dass die neuen Schiedsregeln - wie auch vordem - die Kostenvorschriften einschließen. Hiernach wurde die Registrierungsgebühr von 780 US$ auf 1.000 US$ erhöht, außerdem die vormals einheitliche Schiedsgebühr in die Schiedsgebühr (als Vorauszahlung auf jede eingereichte Klage unter Einschluss von Honorar- und Verwaltungsgebühr) und die Honorargebühr (als Honorzahlung für die Verhandlung in der Sache) aufgeteilt. Weitere Änderungen im administrativen Gefüge des MKAS beziehen sich auf den dem Sekretariat vorstehenden verantwortlichen Sekretär, der gleichfalls in der neuen Version auf Vorschlag des Präsidiums von der Kammer selbst ernannt wird. Für diese Funktion ist jetzt neben einer juristischen Hochschulausbildung auch die Beherrschung der englischen Sprache erforderlich (§ 6 Abs. 2). Wie nicht anders zu erwarten, behalten die neuen Schiedsregeln in historischer Kontinuität die Person des "Dokladtschiks" (Berichterstatter) bei, die ansonsten den Schiedsordnungen institutioneller Schiedsgerichte fremd ist. Dieser wird für jede einzelne Sache künftig vom verantwortlichen Sekretär (bisher vom Präsidenten des MKAS) benannt, ist mit der Führung des Protokolls in der Verhandlung betraut, nimmt sogar an den geschlossenen Verhandlungen teil und übt weitere Befugnisse aus. In leichter Lockerung der alten Regeln soll jedoch die eigens für die "Dokladtschiki" geführte und vom Präsidium bestätigte Liste nicht mehr fest für fünf Jahre gelten, sondern "periodisch" erneuert werden. Im Unterschied zu vorher dürfen nun auch Personen in dieser Eigenschaft tätig werden, die nicht in die Liste eingetragen sind, vorausgesetzt, sie erfüllen die Qualifikationsvoraussetzungen von § 7 Abs. 2 (juristische Hochschulausbildung, Beherrschung von Fremdsprachen). Zum Schluss soll noch auf eine für die Parteien unmittelbar praktische Änderung aufmerksam gemacht werden, die sich auf die Vorbereitung und die Übersendung des Schiedsspruchs bezieht. Nach § 40 (alt) der Schiedsregeln musste der mündlich verkündete Schiedsspruch innerhalb von 30 Tagen, ergänzt um die Begründung, den Parteien übermittelt werden. Durch § 42 Abs. 1 wurde in die neuen Schiedsregeln ein technisches Vorverfahren eingeführt, wonach der Schiedsspruch vor der Unterzeichnung, d.h. im Entwurfsstadium, erst noch dem Sekretariat zuzuleiten ist. Folgt man den Darlegungen von Prof. Komarow im "Yearbook", so soll dieses Vorverfahren der Sicherstellung einer hohen Qualität der endgültigen Entscheidung dienen. Die Regelung beschreibt die diesbezügliche Aufgabe des Sekretariats folgendermaßen: "Das Sekretariat des MKAS kann, ohne dass es die Unabhängigkeit der Schiedsrichter beim Erlass der Entscheidung berührt, den Schiedsausschuss auf eine offenkundige Nichtüberstimmung des Entwurfs der Entscheidung mit den durch die Schiedsregeln festgelegten Anforderungen seiner Abfassung aufmerksam machen. Werden solche Diskrepanzen nicht beseitigt, so kann das Sekretariat darüber das Präsidium des MKAS unterrichten". Der Schiedsspruch soll jedoch innerhalb der für das Gesamtverfahren geltenden Frist von 180 Tagen nach Bildung des erkennenden Schiedsausschusses erlassen werden (§ 38 Abs. 3). Allerdings kann sich das MKAS vorbehalten, dessen Zustellung an die Parteien erst nach voller Deckung der Verfahrenskosten vorzunehmen (§ 42 Abs. 3). Die neuen Schiedsregeln, die als Rechtsdokument in englischer Sprache bei der bfai unter der Bestell-Nr. R11599 erhältlich sind, werden für Verfahren ab 1.3.2006 angewandt, während die bis dahin schon anhängigen Verfahren noch nach den vormaligen Regeln erledigt werden. bfai-Service: Haben Sie schon unsere kostenlosen bfai-Rechtsnews abonniert? Kurzmeldungen über aktuelle Rechtsentwicklungen halten Sie monatlich auf dem Laufenden. Anmelden können Sie sich unter freyer@bfai.de. |
| < zurück | weiter > |
|---|
RU
Weitere Informationen 






