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Arbeitsrecht in Russland | Drucken |
Nachrichten - Recht

Das russische Arbeitsrecht ist ebenso wie das deutsche in Individual- und Kollektivarbeitsrecht aufgeteilt. In der Praxis spielt das kollektive Arbeitsrecht für ausländische Investoren (d. h. in Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen in der Russischen Föderation - im Folgenden „RF" - oder in Joint Venture Gesellschaften) eine untergeordnete Rolle. Deshalb konzentriert sich diese Broschüre auf das Individuaiarbeitsrecht und streift das Kollektivarbeitsrecht nur kurz (siehe Abschnitt 3 „Kollektives Arbeitsrecht").

Zu den Quellen des russischen Arbeitsrechts gehören Art. 37 der Verfassung der RF und das Arbeitsgesetzbuch der RF vom 30.12.2001, in Kraft getreten am 1.2.2002 (im Folgenden „ArbGB"). Art. 37 der Verfassung garantiert das Recht auf freie Berufswahl, das Recht auf einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, das Recht auf Arbeitsschutz, ein Diskriminierungsverbot bei der Entlohnung, das Recht auf Schutz vor Arbeitslosigkeit, das Recht auf individuelle und kollektive Arbeitsstreitigkeiten, einschließlich des Streikrechts, das Recht auf Urlaub und verbietet Zwangsarbeit.

Das ArbGB trat am 01.02.2002 in Kraft und ersetzt das vom 01.04.1972 bis 31.01.2002 geltende Arbeitsgesetzbuch. Obwohl das ArbGB im Großen und Ganzen als Liberalisierung des Arbeitsrechts gewertet wurde1, kann es nach wie vor als überwiegend arbeitnehmerfreundlich gewertet werden. Ausnahmen bilden vergleichsweise arbeitgeberfreundliche Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und während der Schwangerschaft. Vor allem ist das russische Arbeitsrecht immer noch sehr administrativ geprägt, was Arbeitgeber vor die Wahl stellt, entweder eine Vielzahl „interner Dokumente" (insb. Stellenplan, Betriebsordnung, Urlaubsplan, Vorschrift über die Arbeitsschutzsicherheit, Vorschrift über die Personaldaten, gegebenenfalls die Entlohnungsregelung, Prämienregelung, u. Ä.) zu erstellen, oder von vornherein auf den administrativen Aufwand zu verzichten und auf eine gütliche Einigung im Falle eines arbeitsrechtlichen Konfliktes zu setzen. In der Praxis sind beide Ansätze vertreten. Der zweite Ansatz ist aus der Sicht der Autoren für ausländische Investoren nur in Ausnahmefällen vertretbar, da in der RF nach wie vor der Grundsatz gilt, dass auf die Rechtstreue des Ausländers (auch wenn er über eine russische Tochtergesellschaft handelt) besonders geachtet wird.

Zusätzlich zum ArbGB gibt es Präsidentenerlasse (Ukaze), Verordnungen der Regierung und des Arbeitsministeriums sowie Gesetze und untergesetzliche Vorschriften auf der Ebene der Subjekte der RF (die RF hat 89 „Subjekte", die zwar nicht mit Bundesländern verglichen werden können, aber in bestimmten Bereichen gesetzgebungsbefugt sind). Darüber hinaus wird den Erläuterungen (Postanavlenije) des Plenums des Obersten Gerichts in der Praxis normative Bedeutung beigemessen2. Das Plenum des Obersten Gerichts hat mit einer umfassenden Erläuterung zum ArbGB vom 17.03.2004 zu einigen für die Praxis entscheidenden Punkten Stellung genommen.

Falls Regelungen des russischen Arbeitsrechts von den Grundsätzen internationaler Verträge der RF abweichen, haben Letztere Priorität (Art. 10 ArbGB RF).

Schließlich sei der Hinweis erlaubt, dass das russische Arbeitsrecht (und das russische Recht überhaupt) aus der Sicht des „westlich" ausgebildeten Juristen, von russischen Juristen, insbesondere von den Gerichten, ausgesprochen formal ausgelegt wird. Das führt dazu, dass in der Praxis unbedingt auf die „russischen" Formalia geachtet werden muss, und dass für die sinngemäße Übertragung von Konzepten, die beispielsweise im deutschen Arbeitsrecht gelten, auf das russische Recht wenig Raum besteht.
Arbeitsrecht_Russland.pdf

 
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