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Das russische Arbeitsrecht ist ebenso wie das deutsche in Individual- und Kollektivarbeitsrecht aufgeteilt. In der Praxis spielt das kollektive Arbeitsrecht für ausländische Investoren (d. h. in Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen in der Russischen Föderation - im Folgenden „RF" - oder in Joint Venture Gesellschaften) eine untergeordnete Rolle. Deshalb konzentriert sich diese Broschüre auf das Individuaiarbeitsrecht und streift das Kollektivarbeitsrecht nur kurz (siehe Abschnitt 3 „Kollektives Arbeitsrecht"). Zu den Quellen des russischen Arbeitsrechts gehören Art. 37 der Verfassung der RF und das Arbeitsgesetzbuch der RF vom 30.12.2001, in Kraft getreten am 1.2.2002 (im Folgenden „ArbGB"). Art. 37 der Verfassung garantiert das Recht auf freie Berufswahl, das Recht auf einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, das Recht auf Arbeitsschutz, ein Diskriminierungsverbot bei der Entlohnung, das Recht auf Schutz vor Arbeitslosigkeit, das Recht auf individuelle und kollektive Arbeitsstreitigkeiten, einschließlich des Streikrechts, das Recht auf Urlaub und verbietet Zwangsarbeit.
Das ArbGB trat am 01.02.2002 in
Kraft und ersetzt das vom 01.04.1972 bis 31.01.2002 geltende
Arbeitsgesetzbuch. Obwohl das ArbGB im Großen und Ganzen als
Liberalisierung des Arbeitsrechts gewertet wurde1, kann es nach wie vor
als überwiegend arbeitnehmerfreundlich gewertet werden. Ausnahmen
bilden vergleichsweise arbeitgeberfreundliche Regelungen zur
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und während der Schwangerschaft. Vor
allem ist das russische Arbeitsrecht immer noch sehr administrativ
geprägt, was Arbeitgeber vor die Wahl stellt, entweder eine Vielzahl
„interner Dokumente" (insb. Stellenplan, Betriebsordnung, Urlaubsplan,
Vorschrift über die Arbeitsschutzsicherheit, Vorschrift über die
Personaldaten, gegebenenfalls die Entlohnungsregelung, Prämienregelung,
u. Ä.) zu erstellen, oder von vornherein auf den administrativen
Aufwand zu verzichten und auf eine gütliche Einigung im Falle eines
arbeitsrechtlichen Konfliktes zu setzen. In der Praxis sind beide
Ansätze vertreten. Der zweite Ansatz ist aus der Sicht der Autoren für
ausländische Investoren nur in Ausnahmefällen vertretbar, da in der RF
nach wie vor der Grundsatz gilt, dass auf die Rechtstreue des
Ausländers (auch wenn er über eine russische Tochtergesellschaft
handelt) besonders geachtet wird.
Zusätzlich zum ArbGB gibt es
Präsidentenerlasse (Ukaze), Verordnungen der Regierung und des
Arbeitsministeriums sowie Gesetze und untergesetzliche Vorschriften auf
der Ebene der Subjekte der RF (die RF hat 89 „Subjekte", die zwar nicht
mit Bundesländern verglichen werden können, aber in bestimmten
Bereichen gesetzgebungsbefugt sind). Darüber hinaus wird den
Erläuterungen (Postanavlenije) des Plenums des Obersten Gerichts in der
Praxis normative Bedeutung beigemessen2. Das Plenum des Obersten
Gerichts hat mit einer umfassenden Erläuterung zum ArbGB vom 17.03.2004
zu einigen für die Praxis entscheidenden Punkten Stellung genommen.
Falls
Regelungen des russischen Arbeitsrechts von den Grundsätzen
internationaler Verträge der RF abweichen, haben Letztere Priorität
(Art. 10 ArbGB RF).
Schließlich sei der Hinweis erlaubt, dass das
russische Arbeitsrecht (und das russische Recht überhaupt) aus der
Sicht des „westlich" ausgebildeten Juristen, von russischen Juristen,
insbesondere von den Gerichten, ausgesprochen formal ausgelegt wird.
Das führt dazu, dass in der Praxis unbedingt auf die „russischen"
Formalia geachtet werden muss, und dass für die sinngemäße Übertragung
von Konzepten, die beispielsweise im deutschen Arbeitsrecht gelten, auf
das russische Recht wenig Raum besteht. |
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